Satzung
des Vereins ' Menzelener ‑ Modell ‑ Club e. V.
§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Menzelener ‑ Modell ‑ Club e. V. “ kurz MMC
2. Der Verein hat den Sitz Menzelen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Modellfliegen auf sportlicher Basis.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Weckung und Förderung der Interessen der Jugend am Flugmodellsport.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
4.1 Bereitstellung eines Modellfluggeländes für die Mitglieder.
4.2 Durchführung von Modellflugwettkämpfen und Veranstaltungen.
4.3 Baukurse für Jugendliche und Bereitstellung vom Übungsleiter zu Trainings und Ausbildungszwecken.
4.4 Teilnahme an Nationalen und Internationalen Wettbewerben.
4.5 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Modelflugsports.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
6. Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
7. Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung der Aufgaben werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1. ordentliche Mitglieder,
2. Fördermitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.
Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit, vor allem durch Zahlung eines Mitgliedbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
Jede unbescholtene Person als Einzelmitglied.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift enthalten. Minderjährige oder sonstige, beschränkt geschäftsfähige Personen, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Versammlung entscheidet bei der Jahreshauptversammlung über die Aufnahme im Verein.
§ 5 Fördermitglieder
Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet.
Fördermitglieder haben kein Stimm‑ und Wahlrecht.
§ 6 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße besonders um den Modellflugsport verdient gemacht hat.
Die Ehrenmitgliedschaft und weitere Ehrungen werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen und vom Vorstand erlassen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1. 1 durch Tod, Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte,
1.2 durch freiwilligen Austritt,
1.3 durch Streichung in der Mitgliederliste,
1.4 durch Ausschluss aus dem " MMC "
1.5 durch Entzug der Ehrenmitgliedschaft.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, wovon die letzte durch gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, wovon die letzte durch Einschreibebrief zu erfolgen hat, seinen Jahresbeitrag nicht zahlt.
Die Streichung darf erst nach Ablauf eines Monats seit Absendung des letzten Mahnschreibens bei Zahlungsverzug erfolgen. Sie ist dem Mitglied mitzuteilen Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben. Der Beitragsanspruch des Vereins bleibt unberührt.
3. Der freiwillige Austritt der Mitgliedschaft hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Fristwahrung des Kündigungsschreibens ist das Datum des Poststempels maßgebend.
4. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründungen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliederversammlung bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung Über die Berufung entscheidet.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5. Ausschließungsgründe sind:
· wenn ein Mitglied den Vereinsstatuten gröblich zuwider handelt,
· wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins,
· unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
· Die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person hat auch den Verlust ihrer ehrenamtlichen Stellung zur Folge. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruht das Ehrenamt. Ein Stellvertreter kann für diese Zeit vom Vorstand benannt werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Nur Mitglieder gem § 4 und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ihr Stimmrecht ruht, wenn der fällige Jahresbeitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt ist und keine Stundung gewährt wurde.
2. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, diesen in seinen Bemühungen um die Verwirklichung des Vereinszweckes tatkräftig zu unterstützen.
3. Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung, der Rechtssprechung und den Einzelanordnungen des Vereins unterworfen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasste Beschlüsse und erteilte Weisungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
4. Ordentliche Mitglieder gem. § 4 und Fördermitglieder entrichten Beiträge. Die Beiträge sind jährlich im voraus fällig.
5. Bei der Aufnahme in den " MMC " wird von beitragspflichtigen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr erhoben.
6. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
7. Die Stundung von Beiträgen ist spätestens vier Wochen vor der Fälligkeit unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Beiträge können für Mitglieder, die ‑unverschuldet in Not geraten sind, gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über den Antrag auf Stundung oder Erlass entscheidet der Vorstand.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderung unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben. gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Ort und Termin der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins erforderlich macht.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Aussprache über den Geschäftsbericht des Vorstandes.
2. Aussprache über den Kassenbericht des Schatzmeisters.
3. Aussprache über den Bericht der Kassenprüfer.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
6. Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen.
7. Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren.
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei mehr als 50 % Anwesenheit der Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur im Wege einer schriftlichen Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
1. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kam Gäste zulassen.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen. Im übrigen soll das Protokoll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Die Person des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins ist das Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Jugendwart
2. Der Verein wird gerichtlich durch drei Mitglieder den 1 Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer ) vertreten.
3. Die Mitglieder des Präsidiums werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßnahme gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl, fortdauert Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
4. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das verbleibende Präsidium ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Das Ersatzmitglied gehört bis zur nächsten Jahreshauptversammlung voll stimmberechtigt dem Präsidium an.
§ 14 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Erstellung der Geschäftsberichte und des Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung des Haushaltes und dessen Vorlage bei der Jahreshauptversammlung,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Einberufung und ‑ Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Fall des Vereinsendes.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung wird von zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Diese Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören.
2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kasse und Geschäftsbücher zu prüfen und zunächst dem Präsidium und dann der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
3. Der Termin für die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern frei gewählt.
§ 16 Liquidation des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§17 Die Vereinsordnungsgewalt
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und des Verstoßes gegen die in der Satzung bestimmten Vereinszwecke und bei Verstoß gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand des Vereins berechtigt, Ordnungs‑ Maßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verwarnung
2. Sperre von der Teilnahme an sämtlichen sportlichen Veranstaltungen des Vereins.
3. Bestimmung des Ruhens der Wählbarkeit für die Vereinsämter im Vorstand.
4. Anerkennung der jeweiligen Ehrenämter.
5. Ausschluss aus dem Verein.
Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Vorschrift über den Ausschluss eines Mitgliedes findet für die Ordnungsmaßnahmen entsprechende Anwendung.
Menzelen, im Dezember 1998
Das Präsidium